Einsprache und Beschwerde "Stauffacherplatz"

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Materieller Teil

1.  Die Adresse Stauffacherplatz existiert heute noch nicht. Das Baugesuch und die Verkehrsbeschränkungsverfügung betreffen den Verzweigungs- und Einmündungsbereich von Scheibenstrasse, Schützenweg, Zielweg und Stauffacherstrasse.
Die Einsprache und Beschwerde zielt nicht auf das Bauwerk als solches ab, sondern auf die darauf vorgesehene Betriebsform, das Verkehrsregime. Namentlich auf die beiden publizierten, heute nicht vorhandenen Einbahnstrassen um den zukünftigen Stauffacherplatz, für welche kein Velo-Gegenverkehr zugelassen sein soll. Betroffen sind die beiden Strassenabschnitte Stauffacherstrasse 13 bis Scheibenstrasse 16 und Scheibenstrasse 11 bis 15.
Die Einsprache und Beschwerde richtet sich nur soweit gegen das Bauprojekt selber, als es die Funktionalität des Verkehrsknotens in Frage stellt oder praxisuntaugliche Verkehrsmassnahmen einfordert.
Der vom Bauprojekt und den Verkehrsbeschränkungsverfügungen betroffene zukünftige Stauffacherplatz liegt zwischen dem Einkaufszentrum und der Post, wo reger Veloverkehr herrscht. Die Umgestaltung bzw. die Verkehrsbeschränkungen schränken die Funktionalität des Verkehrsknotens und die Durchlässigkeit für den Veloverkehr ein.

2.  Das Einführen von neuen Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr ist unzweckmässig.


3.  Das Einführen von neuen Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr ist unverhältnismässig.
Die angestrebte Verkehrsberuhigung und der Charakter einer Begegnungszone kann mit geringeren Massnahmen erreicht werden als mit Einbahnstrassen generell oder mit Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr.

4.  Die Einsprecherin und Beschwerdeführerin fordert aus diesen Gründen zumindest eine Teilkorrektur der Verkehrsbeschränkungsverfügung:
Entweder dass auf die Einbahnstrassen ganz verzichtet wird, oder indem der Zusatz „ausgenommen Fahrräder“ den Signalen „Einfahrt verboten“, „Geradeausfahren“ sowie „Rechtsabbiegen“ beigefügt wird.
Die Markierung ist entsprechend anzupassen (vor allem die Anordnung von Parkfeldern und/oder Parkverbotsfeldern).
Eventuell ist es aus praktischen Gründen angezeigt, das Bauprojekt so anzupassen, dass man ohne Verkehrsbeschränkungen auskommt, die weitergehen als die Tempo-30-Zone bzw. die Begegnungszone.
 

Rechtsbegehren

Die angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügungen seien ganz oder teilweise aufzuheben oder mit folgendem Zusatz zu versehen: „ausgenommen Fahrräder“. Das Bauprojekt und die Markierungen seien diesem Sachverhalt anzupassen.

Eventuell sei das zugehörige Bauprojekt und die vorgesehene Signalisation (Markierungen) so anzupassen, dass die angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügungen nicht notwendig sind.
 
 


 


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