Materieller Teil
1. Die Adresse Stauffacherplatz
existiert heute noch nicht. Das Baugesuch und die Verkehrsbeschränkungsverfügung
betreffen den Verzweigungs- und Einmündungsbereich von Scheibenstrasse,
Schützenweg, Zielweg und Stauffacherstrasse.
Die Einsprache und Beschwerde zielt nicht
auf das Bauwerk als solches ab, sondern auf die darauf vorgesehene Betriebsform,
das Verkehrsregime. Namentlich auf die beiden publizierten, heute nicht
vorhandenen Einbahnstrassen um den zukünftigen Stauffacherplatz, für
welche kein Velo-Gegenverkehr zugelassen sein soll. Betroffen sind die
beiden Strassenabschnitte Stauffacherstrasse 13 bis Scheibenstrasse 16
und Scheibenstrasse 11 bis 15.
Die Einsprache und Beschwerde richtet
sich nur soweit gegen das Bauprojekt selber, als es die Funktionalität
des Verkehrsknotens in Frage stellt oder praxisuntaugliche Verkehrsmassnahmen
einfordert.
Der vom Bauprojekt und den Verkehrsbeschränkungsverfügungen
betroffene zukünftige Stauffacherplatz liegt zwischen dem Einkaufszentrum
und der Post, wo reger Veloverkehr herrscht. Die Umgestaltung bzw. die
Verkehrsbeschränkungen schränken die Funktionalität des
Verkehrsknotens und die Durchlässigkeit für den Veloverkehr ein.
2. Das Einführen von neuen Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr ist unzweckmässig.
3. Das Einführen
von neuen Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr ist unverhältnismässig.
Die angestrebte Verkehrsberuhigung und
der Charakter einer Begegnungszone kann mit geringeren Massnahmen erreicht
werden als mit Einbahnstrassen generell oder mit Einbahnstrassen ohne Velogegenverkehr.
4. Die Einsprecherin und Beschwerdeführerin
fordert aus diesen Gründen zumindest eine Teilkorrektur der Verkehrsbeschränkungsverfügung:
Entweder dass auf die Einbahnstrassen
ganz verzichtet wird, oder indem der Zusatz „ausgenommen Fahrräder“
den Signalen „Einfahrt verboten“, „Geradeausfahren“ sowie „Rechtsabbiegen“
beigefügt wird.
Die Markierung ist entsprechend anzupassen
(vor allem die Anordnung von Parkfeldern und/oder Parkverbotsfeldern).
Eventuell ist es aus praktischen Gründen
angezeigt, das Bauprojekt so anzupassen, dass man ohne Verkehrsbeschränkungen
auskommt, die weitergehen als die Tempo-30-Zone bzw. die Begegnungszone.
Rechtsbegehren
Die angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügungen seien ganz oder teilweise aufzuheben oder mit folgendem Zusatz zu versehen: „ausgenommen Fahrräder“. Das Bauprojekt und die Markierungen seien diesem Sachverhalt anzupassen.
Eventuell sei das zugehörige Bauprojekt
und die vorgesehene Signalisation (Markierungen) so anzupassen, dass die
angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügungen nicht notwendig
sind.