Ausschnitt
aus der umstrittenen EJPD-Weisung, welche in diesem Punkt unerlaubterweise
einen klaren Widerpruch zum übergeordneten Verordnungstext schafft:
Weisungen über Strassenreklamen; EJPD, 20. Oktober 1982 (Aera
Furgler)
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Einleitung:
"Für die Anwendung von Art.
95-100 und Art.
117 Abs. 3 der Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation
(SSV)
erlassen wir, gestützt auf
Art. 96 Abs.
5 und 7 und Art.
115 Abs. 1 SSV, folgende Weisungen:"
.......
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"Ziffer 2:
Zu Art. 97 Abs.
2 SSV: Abstand freistehender Strassenreklamen vom Fahrbahnrand innerorts.
Der Abstand von mindestens 0,5 m gilt für freistehende Firmenanschriften;
er genügt auch für andere freistehende Reklamen, sofern die Reklamefläche
für unbeleuchtete 3,5 m2, für beleuchtete Reklamen 1,2 m2 nicht
übersteigt."
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"Ziffer 3: ..."