Tribunal federal
{T 0/2}
2A.431/2004/kil
Urteil vom 16. Dezember
2004
II. Öffentlichrechtliche
Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger,
Präsident,
Bundesrichter Betschart,
Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher
Dr. Andreas Güngerich,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Christian Wyss,
Einwohnergemeinde B.________,
Gemeinderat,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.
Gegenstand
Erstellen von zwei frei
stehenden Plakatwerbeträgern,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ reichte am
2. Juni 2002 bei der Bauverwaltung der Gemeinde B.________ ein Baugesuch
ein für das Errichten von zwei unbeleuchteten, doppelseitigen und
frei stehenden Plakatwerbeträgern im Format B 200 (1280 mm x 1793
mm). Diese sollten an der C.________strasse im Abstand von je 40 m von
der Einmündung des D.________wegs in Grünstreifen einen Meter
vom Fahrbahnrand quer zur Strasse errichtet werden. Die Gemeindeverwaltung
B.________ bewilligte am 3. Oktober 2002 das Gesuch, ordnete aber an, dass
der eine Werbeträger 50 m anstatt 40 m von der Einmündung D.________weg/C.________strasse
entfernt aufzustellen sei.
Gegen diesen Entscheid führte
die A.________ Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, welche die Beschwerde am 30. Mai 2003 guthiess, den angefochtenen
Bauentscheid aufhob und die Baubewilligung verweigerte.
B.
Die X.________ gelangte
an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde am 1. Juli
2004 abwies, da die geplanten Werbeträger die Verkehrssicherheit gefährdeten.
C.
Am 2. August 2004 hat die
X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2004 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Bewilligung für das Errichten der
beiden Plakatwerbeträger zu erteilen bzw. die Sache zu neuem Entscheid
an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Einwohnergemeinde B.________
nahm zur Beschwerde keine Stellung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die A.________
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gemäss
Antrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Strassen liess sich vernehmen, ohne einen förmlichen
Antrag zu stellen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid
stützt sich auf Bundesrecht, namentlich auf Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), und stellt somit grundsätzlich
eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung dar ( Art.
97 OG i.V.m. Art.
5 VwVG ). Er stammt von einer letztinstanzlichen
kantonalen richterlichen Behörde ( Art.
98 lit. g und Art. 98a
OG ).
Ausschlussgründe im Sinne von Art.
99 ff. OG liegen nicht vor. Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung ( Art.
103 lit. a OG ). Auf die frist-
und formgerecht ( Art. 106 Abs.
1, Art. 108 OG )
eingereichte Eingabe ist somit einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung
oder eines Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art.
104 lit. a und b OG ),
nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art.
104 lit. c OG ) gerügt werden.
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden,
ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist ( Art.
105 Abs. 2 OG ).
Die Beschwerdeführerin
wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt im Sinne von Art.
105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhaft
festgestellt zu haben. Zudem rügt sie eine Verletzung von Bundesrecht,
das heisst von Art. 6 SVG
und Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV;
SR 741.21).
2.
2.1 Nach Art.
6 Abs. 1 SVG sind im Bereich der
für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und
andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder
Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer,
die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Um Strassenreklamen
anbringen und ändern zu dürfen, bedarf es deshalb einer Bewilligung
der kantonal zuständigen Behörde (vgl. Art.
100 Abs. 1 SSV ; BGE
128 I 3 E. 3e/cc S. 15).
Als Reklamen im Bereich
der öffentlichen Strassen gelten Strassenreklamen, die der Führer
wahrnehmen kann ( Art. 95 Abs.
2 SSV ). Untersagt sind Strassenreklamen,
welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen
verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen
könnten ( Art. 96 Abs. 1
SSV ). Art.
96 Abs. 1 SSV enthält in lit.
a bis h eine nicht abschliessende Aufzählung, wo und wie Reklamen
nicht angebracht werden dürfen. Die Bewilligungsbehörde hat zu
prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit gefährden würde.
Eine Reklame kann bewilligt werden, selbst wenn sie unter einen der Tatbestände
von Art. 96 Abs. 1 SSV
fällt; umgekehrt darf die Bewilligung verweigert werden, auch wenn
keine Konstellation nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. zum Ganzen:
Urteile 2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, E. 3a, in: SJ 2001 I 530 f.;
2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil
2A.449/2003 vom 12. März 2004, E. 2).
Innerorts müssen freistehende
Strassenreklamen mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein; für
freistehende Firmenanschriften genügt ein Abstand von 0,5 m ( Art.
97 Abs. 2 SSV ). In unmittelbarer
Nähe der Fahrbahn erweckt eine Reklametafel, die frei steht und sich
unverkennbar an die Verkehrsteilnehmer richtet, naturgemäss Aufmerksamkeit.
Die Abstandsvorschrift ist insofern grundsätzlich geeignet, die Möglichkeit
einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu reduzieren (Urteil
2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 3.2 mit Hinweis und E. 4.2).
2.2 Der Begriff der möglichen
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff;
sein Inhalt ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Art.
6 Abs. 1 SVG sowie seiner Stellung
im Gesetz und Rechtssystem. Die Behörde, die einen solchen Begriff
anwendet, verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Das Bundesgericht prüft ihre Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung,
insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu
würdigen sind, welche die lokalen Behörden in der Regel besser
kennen. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn die rechtliche Beurteilung
wesentlich von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abhängt;
dies ist bei der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
durch das Anbringen von Reklame regelmässig der Fall. Das Bundesgericht
misst bei der Anwendung von Art.
6 Abs. 1 SVG bzw. Art.
96 SSV unter Berücksichtigung
des gesetzgeberischen Willens dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis
zu wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich ein grosses Gewicht bei.
Die Kantone sollen bei der Bewilligung von Reklamen einen strengen Massstab
anwenden (vgl. zum Ganzen: Urteile 2A.377/2002 vom 29. Januar 2003, E.
3.1, in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; 2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, E. 3b,
in: SJ 2001 I 531 f.; 2A.204/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2; jeweils
mit Hinweisen). Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine
entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung
reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können
(BGE
99 Ib 377 E. 2 S. 379; BBl 1955 II 12; vgl. auch Manfred Küng,
Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht unter besonderer Berücksichtigung
der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich, Diss.
Zürich 1990, S. 49).
3.
3.1 Die kantonalen Beschwerdeinstanzen
haben die Bewilligung verweigert, da ihrer Ansicht nach das Aufstellen
der beiden Plakatwerbeträger die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
könne (vgl. Art. 6 SVG , Art.
96 ff. SSV ). Das Verwaltungsgericht
hat den Sachverhalt hierfür - entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin
- eingehend und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ( Art.
105 Abs. 2 OG ):
3.1.1 Es stützte sich
für seinen Entscheid nicht nur auf umfangreiche und vollständige
Akten (namentlich: Situationsplan, Bewilligungsunterlagen, Fotodossier
des fraglichen Standorts), sondern insbesondere auch auf einen Augenschein
vom 2. Dezember 2003 und die Angaben des kantonalen Strassenverkehrsamtes
zu den Sichtweiten im Bereich der Einmündungen D.________weg bzw.
E.________weg/ C.________strasse; es hat damit die Verhältnisse vor
Ort aufgrund eigener Anschauung gewürdigt.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin
konnte sich hinreichend äussern, wobei am Augenschein auch Motorradfahrer
thematisiert wurden, insbesondere deren Geschwindigkeiten am vorgesehenen
Standort wie auch deren Sichtweiten. Es wird nicht dargelegt und ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtlich
falsch wäre, dass der fragliche Strassenabschnitt Ausserortscharakter
hat und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, namentlich
von Motorradfahrern, überschritten wird. Wenn das Verwaltungsgericht
gestützt hierauf - grundsätzlich entgegen den vorgängigen
kantonalen Fachberichten - zum Schluss gekommen ist, die Verkehrssicherheit
sei beeinträchtigt, ist dies vertretbar.
3.1.3 Zu Unrecht wirft die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich über
die beiden Fachberichte des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des
Kantons Bern vom 4. Februar und 6. Oktober 2003 hinweggesetzt, nach welchen
die Verkehrssicherheit nicht gefährdet sei: Das kantonale Strassenverkehrsamt
hat in seinem ersten Bericht festgehalten, die Verkehrssicherheit sei "in
einem vernachlässigbaren Mass" beeinträchtigt, wobei die ablenkende
Wirkung der geplanten Werbeträger "eher gering" sei. Das Verwaltungsgericht
hat seinerseits zulässigerweise die Möglichkeit, dass die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt wird, nicht zuletzt aufgrund des Augenscheins vom 2.
Dezember 2003, der konkreten Umstände und der Sichtweiten in den betreffenden
Einmündungsbereichen bejaht. Hieran ändert - entgegen den Einwänden
der Beschwerdeführerin - die Definition des kantonalen Strassenverkehrsamtes,
wann es die Verkehrssicherheit als beeinträchtigt ansieht, nichts,
nachdem die Einschätzung des Gefahrenpotentials durch das Verwaltungsgericht
aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht bundesrechtswidrig
ist.
3.2
3.2.1 Die beiden Träger
der freistehenden Strassenreklame sollen einen Meter vom Fahrbahnrand entfernt
aufgestellt werden, was gegen Art.
97 Abs. 2 SSV verstösst, wird
doch dabei der vorgesehene Mindestabstand von drei Metern vom Fahrbahnrand
nicht eingehalten. Zwar sieht Ziff. 3 der Weisungen des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Oktober 1982 über Strassenreklamen
hiervon abweichend vor, dass der Mindestabstand von 0,5 m nicht nur für
freistehende Firmenanschriften, sondern auch für andere freistehende
Reklamen gilt, sofern die Reklamefläche für unbeleuchtete Reklamen
3,5 m2, für beleuchtete 1,2 m2 nicht übersteigt. Diese Weisungen
könnten aber nur zu einem anderen Resultat führen, wenn es für
den vorgesehenen Standort an jeglichen Sicherheitsbedenken fehlen würde,
was hier gerade nicht der Fall ist.
3.2.2 Die Verkehrsgefährdung,
die das Verwaltungsgericht bejaht hat, beruht auf verschiedenen Annahmen,
erscheint indessen nicht derart realitätsfremd, dass nicht mit ihr
gerechnet werden kann: Es genügt nach der Rechtsprechung, dass die
Reklame die Verkehrssicherheit aufgrund der konkreten Umstände beeinträchtigen
kann; dies ist vorliegend der Fall, auch wenn nur einzelne Motorradfahrer
am geplanten Standort die zulässige Höchstgeschwindigkeit um
ca. 15 km/h überschreiten. Strassenreklamen sind nicht nur in unübersichtlichen
Verhältnissen verboten, gilt es doch grundsätzlich einen Mindestabstand
von drei Metern vom Fahrbahnrand zu beachten ( Art.
97 Abs. 2 SSV ). Reklametafeln der
geplanten Grösse in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn haben naturgemäss
einen gewissen Ablenkungseffekt; das Verwaltungsgericht hat nicht allein
aufgrund einer potentiellen Ablenkungsgefahr die Werbeträger untersagt,
sondern aufgrund der konkreten Verhältnisse. Eine Ausnahme von Art.
97 Abs. 2 SSV rechtfertigt sich
nicht (vgl. dazu Art. 115
SSV , wonach Weisungen zur Signalisationsverordnung
und über Strassenreklamen erlassen und Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
gestattet werden können): Der Augenschein hat ergeben, dass die Verkehrssicherheit
durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird, weshalb es zulässig
wäre, das Reklamegesuch bereits wegen Nichtbeachtens der Abstandsvorschrift
abzulehnen. Demnach rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, das
Verwaltungsgericht habe Bundesrecht ( Art.
6 SVG und Art.
95 ff. SSV ) fehlerhaft angewendet.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen; für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Bei diesem Verfahrensausgang
wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art.
153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).
Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ( Art.
159 und 160 OG ).
Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 8 Abs.
2 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an
die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.119.1]);
der Betrag von Fr. 2'721.90 (Honorar und Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer)
erscheint als ausgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin
hat der A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'721.90 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien,
der Einwohnergemeinde B.________, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber: